§ 4 Abgabenmaßstab und Abgabenhöhe |
(1) Die Kurabgabe beträgt für jeden Tag, an dem sich der
Kurabgabepflichtige (ortsfremde Person) im Erhebungsgebiet aufhält: a. in der Hauptsaison (01.04. - 31.10.) - ohne Ermäßigung 2,70 € - im Falle einer Ermäßigung nach § 3 Abs. 2 1,60 € (Kinder und Jugendliche bis vollendetem 16. Lebensjahr) b. in der Nebensaison (01.01. - 31.03. und 01.11. - 31.12.) - ohne Ermäßigung 2,10 € - im Falle einer Ermäßigung nach § 3 Abs. 2 1,30 € (Kinder und Jugendliche bis vollendetem 16. Lebensjahr) |
Die Hauptsaison umfasst den Zeitraum vom 01.04. bis zum 31.10. sowie den 27.12. bis zum 02.01., die Nebensaison den Zeitraum vom 03.01. bis zum 31.03. und vom 01.11. bis zum 26.12. eines jeden Jahres. Der An- und Abreisetag werden als ein Aufenthaltstag berechnet. Bemessungsgrundlage für den An- und Abreisetag ist der Tagessatz des Anreisetages. |
§ 5 KaiserbäderCard (Kurkarte) |
(1) Abgabepflichtige erhalten nach Entrichtung der Kurabgabe eine Kurkarte (KaiserbäderCard). Diese gilt auch als Quittung für die entrichtete Abgabe. Die Kurkarte wird auf den Namen der abgabepflichtigen Person ausgestellt. Sie ist nicht übertragbar und gilt für die angegebene Dauer. |
(3) Die Kurkarte berechtigt zur Benutzung der Kureinrichtungen, zur Teilnahme an Veranstaltungen, soweit hierfür nicht besondere Gebühren oder Entgelte erhoben werden. Die Kurkarte ist bei Aufenthalt im Erhebungsgebiet durch den Abgabenpflichtigen stets bei sich zu führen. |
§ 6 Entstehung, Fälligkeit und Entrichtung der Abgabeschuld |
(1) Die Kurabgabepflicht entsteht mit der Ankunft im Erhebungsgebiet für den gesamten Zeitraum des beabsichtigten Aufenthalts und ist mit der Entstehung (bei Anreise) fällig. |
(2) Tagesgäste haben die Kurabgabe bei Ankunft im Erhebungsgebiet unverzüglich zu entrichten. Die Kurabgabe kann in denen von der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf zugelassenen Stellen entrichtet werden. |
(3) Übernachtungsgäste haben die Kurabgabe spätestens am Tag nach der Ankunft bei dem Quartiergeber / Beherberger zu entrichten. |